Allgemeines zur Pflegeversicherung

Allgemeines zur Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist ein Baustein der Sozialversicherung in Deutschland.

Zu den sog. „Fünf Säulen der Sozialversicherung“ zählen - neben der Pflegeversicherung - nachfolgende Pflichtversicherungen:

  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Gesetzliche Unfallversicherung
  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Die Pflegeversicherung wurde erst zum 1.01.1995 im Rahmen der Verabschiedung des SGB XI (Sozialgesetzbuch XI) eingeführt. Sie dient der Absicherung von Pflegebedürftigkeit und wird durch die Pflegekassen, die den gesetzlichen Krankenkassen angeschlossen sind, verwaltet.

Im Falle der Pflegebedürftigkeit übernimmt die Pflegeversicherung über die Pflegekasse je nach Pflegestufe nur einen Teil der anfallenden Kosten für die Pflege des Bedürftigen. Den diese Grundabsicherung übersteigenden Betrag müssen Pflegebedürftige oder deren Angehörige eigenständig tragen.

Pflegeleistungen werden bei dem Unternehmen beantragt, bei dem die pflegebedürftige Person krankenversichert ist. Es muss dort schriftlich ein Antrag auf Pflegeleistung gestellt werden. Die Pflegekasse nimmt auf Basis dieses Antrags Kontakt mit dem Medizinischen Dienst, MDK, auf, um diese anzuweisen, einen Termin mit den Antragsstellern zu vereinbaren. Der Termin ist Bestandteil einer Prüfung auf den Grad der Pflegebedürftigkeit. Die Pflegebedürftigkeit wird im Rahmen dieses Gesprächs anhand gewisser Kriterien ("Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches") erhoben. Je nach Prüfungsergebnis wird der Pflegebedürftige (m/w) einer Pflegestufe zugeordnet.